1. GELTUNGSBEREICH
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehendenAllgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers,die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wennwir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. ANGEBOTE UND ANGEBOTSUNTERLAGEN
Kostenvoranschläge und Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebotgehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben,sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlichbezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagenbehält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Drittennicht zugänglich gemacht werden.
3. AUFTRAGSERTEILUNG UND AUFTRAGSUMFANG
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer dieBestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertretervermittelte Aufträge, sowie für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträglicheVertragsänderungen.Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung desLieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichenBestätigung des Lieferers.
4. PREISE
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht-,Versand- und Verpackungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in derjeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.Wenn längere Lieferfristen als vier Monate vereinbart sind und auch dieLieferung erst mehr als fünf Monate nach Vertragsschluss erfolgt, ist derLieferer zu einseitigen Preiserhöhungen im Umfang zwischenzeitlicherKostensteigerungen berechtigt.Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach Ansicht des Lieferers zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat derAuftraggeber gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle imZusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.
5. ZAHLUNG
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: siehe individuell ausgearbeitet inAngebot/Auftragsbestätigung. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so kann der Lieferer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 10 dem Besteller schriftlich eineNachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieserFrist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller ablehne. Nach erfolglosemAblauf der Nachfrist ist der Lieferer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über dem Diskontsatz der DeutschenBundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatznachweist. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder einrechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigenwerden sämtliche offenstehende Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig.
6. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND MONTAGE
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die derAuftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf die Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge vonUmständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage derVersandbereitschaft ab auf den Besteller über.Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erheblicheBetriebsstörungen verändern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Bei Nichtlieferung durch Vorlieferanten ist der Lieferer, sofern er diesen Umstand nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten hat, berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ganz oderteilweise vom Vertrag zurückzutreten.In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über denEintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- undWasseranschlüsse) verpflichtet.
7. ABNAHME
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigterFertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlosseneTeilleistungen oder -lieferungen.Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon inBenutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen alserfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat.
8. GEWÄHRLEISTUNG
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann derBesteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. EinAnspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Vorher und ohne Zustimmung desLieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus dem vomBesteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare odermündliche Angaben ergeben.
9. SCHADENSERSATZ
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz vonSchäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers. Der Auftraggeber ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die in aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Liefergegenstand vom Besteller heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.Verlangt der Lieferer Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf den Liefervertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an den Lieferer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller.Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen desLiefergegenstandes, hat der Besteller dem Lieferer sofort schriftlichMitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen.Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
11. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.